Satzung des 1. FCK Fan-Club Mörlheim

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen 1. FCK Fan-Club Mörlheim, nach der Eintragung mit dem Zusatz "e.V."
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er hat seinen Sitz in Landau-Mörlheim.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
Der 1. FCK Fan- Club Mörlheim hat den Zweck, den 1. FC Kaiserslautern bei allen Heimspielen soweit wie möglich zu unterstützen. Der Club ist weiterhin bestrebt, zu Auswärtsspielen zu fahren. Er möchte auch humane, soziale und kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.
§3
Mitgliedschaft und Aufnahme
  1. a) Mitglied des Fan-Clubs kann jede natürliche Person werden.
  2. b) Die Aufnahme als Mitglied in den Fan-Club bedarf eines schriftlichen Antrages gegenüber dem Vorstand. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den/die Erziehungsberechtigten.
  3. c) Mit der Aufnahme in den Fan- Club erkennt das Mitglied die Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an.
  4. d) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe einlegen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§4
Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  1. a) der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied bis zum 30.11. zu erklären.
  2. b) Mitglieder, die ihren Pflichten zur Zahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Clubs schädigen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
  3. c) Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  4. d) Ein ausgetretenes bzw. ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen und auf Beitragsrückerstattung.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht
  1. a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen - bei Busfahrten im Rahmen der Möglichkeiten - des Fan-Clubs teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.
  2. b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen.
  3. c) Alle Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Aufgaben des Clubs wahrzunehmen.
Alle Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich im 1. Quartal möglichst durch Bankeinzug zu zahlen. Erfolgt der Eintritt in den Club im Laufe eines Jahres, ist der Jahresbeitrag mit dem Eintritt zu entrichten.
§6
Haftung des Clubs
  1. a) Der Club übernimmt keine Haftung für Schäden. die sich seine Mitglieder oder Nichtmitglieder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Clubs zuziehen.
  2. b) Der Club übernimmt auch keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die von Teilnehmern bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Clubs verursacht werden.
§7
Organe
Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8
Hauptversammlung
  1. a) Die Hauptversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im 1. Quartal, statt.
  2. b) Anträge und Anregungen sind beim Vorsitzenden spätestens zum 31. Januar einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt.
  3. c) Die Hauptversammlung ist zuständig für
    • - Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
    • - Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
    • - Entgegennahme von Berichten des Vorstands und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer
    • - Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Wirtschaftsführung.
    • - Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    • - Änderung der Satzung
    • - Auflösung des Vereins
    • - Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss nach Berufung des Betroffenen
  4. d) n der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Fan-Clubs stimmberechtigt. sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  5. e) bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in oder bei Verhinderung von einer aus der Mitgliederversammlung bestimmten Person zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter/in ist der/die 1 .Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, dann der/die Geschäftsführer/in, der/die Schriftführer/in sowie der/die Kassenwart/in.
§9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
  1. a) dies der Vorstand für erforderlich hält
  2. b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, der die zu behandelnde Tagesordnung beinhalten muss.
§ 10
Einladung zur Hauptversammlung/Außerordentliche Mitgliederversammlung
Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einzuladen.
§ 11
Vorstand
  1. a) Der Vorstand besteht aus:
    • - dem / der 1 Vorsitzenden
    • - dem/der 2. Vorsitzenden
    • - dem/der Geschäftsführer/in
    • - dem/der Schriftführer/in
    • - dem/der Kassenwart/in
    • - vier Beisitzern, davon einem/einer Jugendvertreter/in.
    Die Wahl des Vorstands erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahren, außer dem/der Jugendvertreter/in wo ein Mindestalter von 16 Jahren erforderlich ist.
  2. a) Den geschäftsführenden Vorstand bilden die Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Beisitzer. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. b) der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Fan-Clubs, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung verantwortlich.
  4. c) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  5. d) Scheidet ein Vorstandsmitglied in der lautenden Amtsperiode aus, kann vom Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bestimmt werden.
  6. e) Der Vorstand entscheidet auch über Art und Höhe von Geschenken und Aufmerksamkeiten anlässlich von Hochzeiten, Todesfällen u. dergl.
§ 12
1. und 2. Vorsitzender
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Fan- Club einzeln nach innen und außen. Sie handeln nach den Beschlüssen des Clubvorstandes.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
§ 13
Vorstandssitzungen
  1. a) Die Sitzungen werden vom/von der 1. Vorsitzenden bei seiner/ihrer Verhinderung von seinem/seiner Vertreter/in, dann vom Geschäftsführer/in unter Angabe der Tagesordnung bei Bedarf einberufen.
  2. b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. c) An den Vorstandssitzungen können auch Ehrenvorsitzende mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 14
Satzungsänderung
  1. a) die Änderung der Satzung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  2. b) Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege wird jedes Jahr durch zwei Kassenprüfer/inner geprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
§ 16
Auflösung
  1. a) Die Auflösung des Clubs kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen.
  2. b) Bei Auflösung wird das Vermögen des Clubs einer anerkannt gemeinnützigen Einrichtung zugeführt. Den Empfangsberechtigten bestimmt die letzte Mitgliederversammlung; sollte eine solche nicht zustande kommen, der/die Liquidator/en. Die Auszahlung darf erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt erfolgen.
§ 17
Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 14.03.2024 beschlossen und löst damit die bisher gültige Fassung vom 09.03.2002 ab.